Legionellen Vorschriften: Betreiberpflichten nach TrinkwV
Wer eine Trinkwasserinstallation betreibt – sei es als Vermieter, Hausverwaltung oder gewerblicher Betreiber – hat klare gesetzliche Pflichten. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt, wer testen muss, wie oft und was bei Überschreitung des Maßnahmenwertes zu tun ist. Ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften.
Wen betreffen die Legionellen-Vorschriften?
Die Untersuchungspflicht gilt für Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Dazu gehören laut TrinkwV Systeme, bei denen:
- das Warmwassersystem ein Speichervolumen von mehr als 400 Litern hat, oder
- der Inhalt der Warmwasserleitung zwischen Austritt aus dem Warmwasserbereiter und der letzten Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt
Das betrifft in der Praxis vor allem:
- Mehrfamilienhäuser mit zentraler Warmwasserversorgung
- Hotels, Pensionen und Ferienwohnungsanlagen
- Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Schulen
- Sportstätten, Fitnessstudios, Schwimmbäder
- Gewerbliche Betriebe mit zentraler Warmwasseranlage
Einfamilienhäuser mit eigenem Warmwasserbereiter sind nicht betroffen – sofern das Speichervolumen unterhalb der Grenzwerte liegt.
Untersuchungspflicht: Turnus und Umfang
Betroffene Anlagen müssen mindestens einmal jährlich auf Legionellen untersucht werden. Die Probenahme muss von einer zugelassenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Privatpersonen dürfen die Probe nicht selbst entnehmen – die Probenahme durch Fachpersonal ist Pflicht.
Probenahmeorte sind dabei:
- Zapfhähne, die für die Nutzung durch Dritte zugänglich sind (z. B. Mieterwohnungen)
- Zapfhähne, die als Eingangsprobe dienen (Kaltwasser vor dem Warmwasserbereiter)
- Duschköpfe und Armaturen in zentralen Einrichtungen
Was passiert bei Überschreitung des Maßnahmenwertes?
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml. Wird er überschritten, greift eine Handlungskaskade:
- Sofortige Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt
- Unverzügliche Ursachensuche – Was hat das Wachstum begünstigt?
- Sofortmaßnahmen – z. B. thermische oder chemische Desinfektion
- Kontrolluntersuchung nach abgeschlossener Sanierung
- Dokumentation aller Maßnahmen
Das Gesundheitsamt kann bei Überschreitung auch eine Nutzungseinschränkung anordnen – in schweren Fällen darf das Warmwassersystem bis zur Sanierung nicht mehr genutzt werden.
Dokumentationspflichten
Betreiber müssen alle Untersuchungsergebnisse und durchgeführten Maßnahmen mindestens 10 Jahre aufbewahren. Die Dokumentation umfasst:
- Probenahmebericht mit Entnahmestelle und Zeitpunkt
- Laborergebnis (Anzahl KBE/100 ml)
- Ggf. durchgeführte Desinfektionsmaßnahmen
- Kontrolluntersuchungen nach Sanierung
Vermieter sind außerdem verpflichtet, Mieter über eine Überschreitung des Maßnahmenwertes zu informieren.
Prävention: Legionellenschutz von Anfang an
Besser als reagieren ist vorsorgen. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen können technische Maßnahmen das Legionellenrisiko dauerhaft reduzieren:
- Warmwassertemperatur dauerhaft über 60 °C halten
- Regelmäßige thermische Desinfektion (mindestens monatlich auf 70 °C)
- Totleitungen beseitigen
- Installation einer UV-Desinfektionsanlage als kontinuierlicher Schutz
UV-Anlagen bieten einen besonderen Vorteil: Sie desinfizieren das Trinkwasser ohne Chemie und dauerhaft – rund um die Uhr, ohne Betriebsunterbrechung.
Fazit
Die Legionellen-Vorschriften nach TrinkwV sind für Betreiber größerer Warmwasseranlagen verbindlich. Wer seiner Untersuchungspflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern haftet auch bei Erkrankungen der Nutzer. Regelmäßige Kontrollen, korrekte Temperaturen und technische Schutzmaßnahmen sind der beste Weg, um rechtssicher und sicher zu bleiben.
